Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 99 Ausgleich
Stand: 12.06.2019
Ein Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78a Absatz 5 Satz 4 ist in Geld zu leisten. Im Übrigen gelten für einen Ausgleich nach Satz 1 § 96 Absatz 1 und 5 und § 97 entsprechend.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
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04.12.2018 Ausfertigung
§ 99 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I 2254)
BGBl. 2018 I S. 2254
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 99 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2193)
BGBl. 2017 I S. 2193
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